01 / BEGINN
Fälligkeit allein bedeutet nicht immer Verzug.
Nach § 286 BGB tritt Verzug regelmäßig ein, wenn nach Fälligkeit eine Mahnung zugeht und trotzdem nicht gezahlt wird. Eine Mahnung ist unter anderem entbehrlich, wenn der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist.
Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung kann Verzug eintreten. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regel nur, wenn die Rechnung besonders auf die Folge hinweist.
02 / ZINS
Der Basiszins ist nur der Ausgangspunkt.
Bei Verbraucherbeteiligung beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung sind es neun Prozentpunkte. Seit 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 Prozent.
03 / MAHNKOSTEN
Ersatzfähig ist nicht jeder interne Aufwand.
Verzugsschaden kann über die Zinsen hinaus geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass der übliche eigene Arbeits- und Zeitaufwand für die Schadensabwicklung grundsätzlich beim Gläubiger bleibt. Pauschalen dürfen nur Schaden erfassen, der dem Grunde nach ersatzfähig ist.
Deshalb setzt der Rechner keine erfundene Standardpauschale an. Anzahl und nachweisbare Sachkosten werden getrennt eingegeben.
04 / PAUSCHALE
40 Euro sind ein B2B-Instrument.
Nach § 288 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug zusätzlich 40 Euro verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Die Pauschale wird auf bestimmte weitere Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
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